Flugrettung
Der Flugrettungseinsatz wird von der Landesnotrufzentrale "118" angeordnet. Der Arzt an Bord stellt nach der Beurteilung der psycho-physischen Verfassung des Patienten die Notwendigkeit des Transportes durch die Flugrettung fest. Wenn der Flugrettungseinsatz als nicht notwendig eingestuft wird, so wird der Einsatz abgebrochen oder der Einsatz eines anderen Rettungsmittels angeordnet.
Bodenrettung
Diese Transporte werden ausschließlich von der Landesnotrufzentrale "118" angeordnet. Die Dringlichkeit des Transportes wird vom Arzt der Einrichtung festgestellt, welche den Patienten aufnimmt, sofern nicht bereits vom Notarzt am Unfallort erklärt. Ein Transport gilt als nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten der Transport auch mit einem anderen öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel möglich ist.
Nicht dringende und programmierte Krankentransporte mit Krankenwagen
Transportarten:
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geplante Krankenhauseinlieferungen und - Entlassungen |
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Therapien zu Rehabilitationszwecken |
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fachärztliche Untersuchungen |
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Transport von Sanitätsmaterial | |
Bedingungen für die Übernahme der Transportkosten:
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Der Gesundheitszustand des Patienten darf den Transport mit einem anderen Transportmittel nicht zulassen. |
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>Es muss die klinische Indikation gegeben sein. Die Umstände, wie die Nichtverfügbarkeit eines eigenen PKW oder eines Angehörigen oder Zeitgründe der Angehörigen oder Fehlen von Angehörigen, stellen keine Berechtigung für die Übernahme der Kosten mit dem Krankenwagen durch den Sanitätsbetrieb dar. |
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Berechtigte Personen:
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All jene Personen, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind. |
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Die Präsenzdiener, jedoch nur für die Zeit, in der sie den Dienst in der Provinz Bozen ableisten. |
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Die Anspruchsberechtigten anderer Sanitätsbetriebe außerhalb der Provinz während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in der Provinz Bozen. |
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Die Ausländer im Besitze des entsprechenden Auslandsscheines. |
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Bestimmungsorte der Transporte: Von irgendeinem Ort des Landes:
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Zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen, privaten vertragsgebundenen Sanitätsstruktur der Provinz. |
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Zu den in Österreich gelegenen vertragsgebundenen Sanitätsstrukturen, sofern der Patient im Besitze der für die Einlieferung erforderlichen Dokumentation ist. |
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Zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen oder vertragsgebundenen privaten Sanitätsstruktur außerhalb der Provinz, sofern der Fall in keiner Sanitätsstruktur des Landes behandelt werden kann. |
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Entlassungen: Von den in den vorgenannten Punkten angeführten Strukturen nach Hause, auch wenn die Anreise mit einem anderen Verkehrsmittel erfolgte. Unter "nach Hause" versteht sich der Wohnort, der Aufenthaltsort oder der meldeamtliche Wohnsitz innerhalb der Provinz Bozen.
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Verlegungen: Verlegungen für stationäre Patienten zwischen den Krankenhauseinrichtungen: Dabei versteht man sowohl die Verlegung in ein anderes Krankenhaus und den Rücktransport zur Weiterbehandlung als auch Hin- und Rücktransport zu einem anderen Krankenhaus zur Durchführung von Spezialuntersuchungen.
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Zuständigkeiten für die Übernahme der Transportkosten
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Der Gesundheitsbezirk übernimmt nicht die Transportkosten von vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen Privatkliniken der Provinz zu öffentlichen Sanitätsstrukturen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Provinz, für die Durchführung von Visiten oder Behandlungen betreffend die Krankheit, für welche der Transportierte eingeliefert worden ist. |
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Ebenfalls gehen die Transporte von Patienten zu privaten Ambulatorien nicht zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes. |
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Soziale Transporte (aufgrund von Alter, Invalidität, für Alleinstehende ohne Betreuung usw.) gehen nicht zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes. Für diese Fälle besteht die Möglichkeit einer Rückvergütung der Transportkosten, falls die von der finanziellen Sozialhilfe der Bezirksgemeinschaft festgelegten Kriterien, wie aus der Beilage ersichtlich, erfüllt werden.
Mit Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für nicht dringende und programmierte Transporte nicht vom Gesundheitsbezirk übernommen werden, falls nicht der vorhergehende Vorschlag des Arztes vorliegt. Die zuständigen Stellen werden angewiesen Stichproben über die Berechtigung des verordneten Transportes zu machen und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. |
Beförderung von Personen mit funktioneller Beeinträchtigung der Mobilität zu Therapiezwecken
(Kostenübernahme durch die finanzielle Sozialhilfe der Bezirksgemeinschaft)
1. ANSPRUCHSBERECHTIGTE PERSONEN
| a) |
Personen mit funktioneller Beeinträchtigung der Mobilität, welche das eigenständige Erreichen von Therapieorten oder Therapiestätten unmöglich macht oder erheblich erschwert; |
| b) |
Personen, die mit ihrem Einkommen unter dem Zweifachen der Einkommensgrenze, welche für die Maßnahmen der Schulfürsorge für Behinderte laut L.G. Nr. 20/1983 festgesetzt ist, liegen. |
2. ART DER LEISTUNGEN
Folgende Beförderungen zwecks Rückvergütung werden anerkannt:
- für Therapie im Sinne von rehabilitativen oder physikalischen Therapiezyklen;
- für Kuren, sofern sie von Fachärzten verschrieben sind;
- für Visiten bei Fachärzten.
3. BESTIMMUNGSORT DER TRANSPORTE
Hier gelten dieselben Bestimmungen wie für nicht dringende und programmierte Transporte mit dem Rettungswagen
4. VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER RÜCKVERGÜTUNG
| 4.1 |
Das Transportmittel wird vom Patienten gewählt (Taxi, Fahrzeug der Arbeitsgemeinschaft für Behinderte, Fahrzeuge der Rettungsorganisationen des Roten und Weißen Kreuzes). |
| 4.2 |
Die Kostenübernahme erfolgt indirekt durch die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaft gegen Vorlage:
| a) |
einer fachärztlichen Bestätigung der funktionellen Beeinträchtigung; Personen, welchen eine Invalidität mit Begleitzulage anerkannt wurde, können anstelle der fachärztlichen Bestätigung eine Kopie des Befundes vorlegen. Behinderte Personen können die Anerkennung der Behinderung laut Gesetz 104/92 vorlegen, bzw. diese durch Eigenerklärung nachweisen. |
| b) |
einer Verschreibung der Visite, Therapie oder Kur, wie unter Punkt 2) vorgesehen; |
| c) |
einer Bestätigung der Therapieeinrichtung über die durchgeführte Therapie, Kur oder Visite; |
| d) |
einer Selbsterklärung über seine Einkommenssituation (oder in Alternative eine Steuererklärung); |
| e) |
einer Rechnung seitens desjenigen, welcher die Beförderung durchgeführt hat. | |